top of page

Sportgesundheit

§ 11 Sportgesundheit

  1. Jeder Sportler, bei Minderjährigen dessen gesetzliche Vertretung, ist für seine Trainings- und Wettkampffähigkeit (Sportgesundheit) selbst verantwortlich.

  1. Bei Wettkampfveranstaltungen haben die meldenden Vereine mit der Meldung zu versichern, dass die von ihnen gemeldeten Sportler ihre Sportgesundheit durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen können. Die Untersuchung darf im Zeitpunkt der Abgabe der Meldung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Ohne diese Versicherung ist die Meldung vom Veranstalter zurückzuweisen.

  1. Die Mitglieder der Nationalmannschaften haben ihre Sportgesundheit gegenüber dem Direktor Leistungssport durch ein ärztliches Zeugnis der lizenzierten Zentren des DOSB nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis dürfen sie nicht in der Nationalmannschaft trainieren und eingesetzt werden.

  1. Gegen einen meldenden Verein, der eine falsche Versicherung über das Vorhandensein von gültigen Nachweisen der Sportgesundheit der gemeldeten Sportler abgibt, und gegen einen Veranstalter/Ausrichter, der Meldungen ohne die Versicherung des meldenden Vereins über das Vorhandensein von gültigen Nachweisen der Sportgesundheit der gemeldeten Sportler zulässt, ist wegen unsportlichen Verhaltens eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

Aus "Wettkampfbestmmungen - Allgemeiner Teil – (WB-AT)" des Deutschen Schwimm-Verbandes (Jeweils letzter Stand s. Website des DSV).

Sportgesundheit: Text
bottom of page